§1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1.1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Diese Bedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der mars MGM Corporation, nachfolgend marsMGM oder Verlag und seinen Kunden. Für Zeitschriften-Abonnements liegen die Bezugsbedingungen laut Impressum der jeweiligen Zeitschrift zugrunde. Bei Anzeigenaufträgen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitschriften und Zeitungen. Bei Erteilung von Aufträgen und Leistung an Lieferanten gelten die allgemeine Geschäfts –und Einkaufsbedingungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmen Wir arbeiten ausschließlich auf Grund unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten und Abnehmer sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts. Abweichende Bedingungen sind nur Gültigkeit, wenn sie von der MARSMGM schriftlich bestätigt werden. §2 ANGEBOTE 2.1 Angebote vom Verlag sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung oder der Lieferung von MARSMGM zustande. 2.2 Zum Angebot gehörende Unterlagen sind lediglich als annähernd zu betrachten. Sie stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar. §3. PREISE 3.1 Die Preise gelten ab Werk MARSMGM zuzüglich der bei Lieferung geltenden Umsatzsteuer. Kosten der Verpackung und Fracht trägt der Kunde. 3.2 Alle ISBN-Ausgezeichneten Produkte wie DVD/Bücher und Zeitschriften des Verlags sind preisgebunden. 3.3 Der Kunde ist zur Einhaltung der festgesetzten Ladenpreise verpflichtet. 3.4 Soweit der Kunde DVD, Bücher und Zeitschriften der MARSMGM an andere Wiederverkäufer abgibt, hat er diese seinerseits rechtsverbindlich zur Einhaltung der Ladenpreise zu verpflichten. 3.5 Der Verlag behält sich jederzeit Preisänderungen vor, die er dem Kunden rechtzeitig bekannt gibt. 3.6 Für nach Aufwand abgerechnete Dienstleistungen (Reisekosten, Installation, Schulung), gelten die Preise am Leistungstag. 3.7 Bei Geschäften mit Verbrauchern gelten die Preise des Tages des Vertragsschlusses. Liegt zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten, sind wir berechtigt, Preiserhöhungen weiterzugeben, vor allem solche, die sich aus der Erhöhung unserer Einkaufspreise oder Lohnkostenerhöhungen ergeben. Übersteigt die Preiserhöhung 10% des ursprünglich vereinbarten Preises, ist unser Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 3.8 Bei Geschäften mit Unternehmern sind wir bei wesentlichen Kostenänderungen bis zum Tag der Lieferung berechtigt, über eine Preiserhöhung zu verhandeln, insbesondere wenn es sich um Material- und Lohnkostenerhöhungen handelt. 3.9 Das Recht auf Preiserhöhung besteht nicht, wenn Lieferverzögerungen nachweislich allein in unserem Verantwortungsbereich liegen. 3.10 MARSMGM kann eine entsprechende Erhöhung vereinbarter Preise bei Aufträgen mit einer vier Monate übersteigenden Lieferfrist vornehmen, falls nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung eine Erhöhung der Einstandspreise von MARSMGM eingetreten ist. 3.11 Der Kunde kann binnen Wochenfrist ab Bekanntgabe der höheren Preise gegenüber MARSMGM erklären, dass er sich vom Vertrag löst. §4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN 4.1 Die Zahlung hat ohne Abzug zu erfolgen. MARSMGM kann eine Lieferung von einer Bezahlung abhängig machen. 4.2 Zahlungen sind sofort nach Lieferung und Rechnungsstellung fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen der MARSMGM zwölf Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. 4.3 Ist der Kunde in Annahmeverzug, so tritt die Fälligkeit mit dem Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft ein. 4.4 Ist der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, kann MARSMGM, unbeschadet anderer Rechte, sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückhalten. 4.5 Wir sind nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel entgegenzunehmen; nehmen wir sie herein, geschieht das nur erfüllungshalber. 4.6 Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 5% bei Geschäften mit Verbrauchern, in Höhe von 8% bei Geschäften mit Unternehmern über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verlangen. 4.7 Das Geltendmachen eines höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen. 4.8 Unseren Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht entstanden oder wesentlich niedriger, als von uns geltend gemacht nachzuweisen. 4.9 Wir können Mahnkosten je Mahnung mit 5,00 EUR ansetzen. 4.10 Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 4.11 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 4.12 MARSMGM erteilt dem Kunden in bestimmten Abständen Saldenbestätigungen, aus denen sich die aktuellen Forderungen der MARSMGM gegenüber dem Kunden ergeben. Falls der Kunde nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt einer Saldenbestätigung schriftlich gegenüber der MARSMGM Widerspruch gegen die Richtigkeit der Saldenbestätigung erhebt, erkennt er diese Saldenbestätigung als richtig an und verzichtet ausdrücklich auf jegliche weitere Einwendungen. 4.13 Die MARSMGM kann den Nachweis der Erteilung der Saldenbestätigung wahlweise durch ein e E-Mail Fax oder durch die Vorlage eines Einschreibe- Einlieferungsschein mit Datum der Postaufgabe erbringen. §5. EIGENTUMSVORBEHALT 5.1 Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor. 5.2 Bei Geschäften mit Unternehmern gilt dieser Eigentumsvorbehalt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns erfüllt sind. 5.3 Für Geschäfte mit Unternehmern gelten folgende weiteren Bestimmungen: 5.4 Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus unserer, sowie der uns angeschlossenen Gesellschaften einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel in unserem Eigentum. Die Weiterveräußerung ist nur im ordentlichen Geschäftsverkehr erlaubt. 5.5 Unser Kunde ist zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt, jedoch nicht zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Die aus der Veräußerung der Vorbehaltsware gegenüber seinem Geschäftspartner entstehenden Forderungen tritt unser Kunde uns bereits jetzt mit ab, im Weiterverarbeitungsfall einschließlich des Veredelungsanteils. 5.6 Wir werden die Abtretung nicht offen legen, es sei denn, unser Kunde ist mit einer fälligen Forderung mindestens 2 Wochen in Verzug oder er hat eine uns erteilte Einziehungsermächtigung widerrufen. In diesen Fällen verpflichtet sich der Kunde, seinen Geschäftspartnern die uns erteilte Abtretung von sich aus anzuzeigen und uns unverzüglich seine vollständige Debitorenliste vorzulegen. 5.7 Zur Feststellung der Namen und Anschriften der Geschäftspartner unseres Kunden haben wir in diesem Fall das Recht auf Einsichtnahme in seine Bücher. 5.8 Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehender Sicherheiten unsere Forderungen aus unseren Rechnungen nachhaltig um mehr als 10%, so werden wir auf Verlangen unseres Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. 5.9 Erfüllt unser Kunde die vereinbarten Zahlungsbedingungen trotz Mahnung nicht, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware, montiert oder unmontiert, jederzeit wieder in Besitz zu nehmen. 5.10 Unser Kunde räumt uns ausdrücklich das Recht ein, unsere Vorbehaltsware an jedem Ort zu übernehmen, wir sind auch zur Demontage berechtigt. Der jeweilige Besitzer der Ware ist vom Kunden unwiderruflich ermächtigt, die Ware an uns herauszugeben. 5.11 Unser Kunde ist nur so lange zum Besitz der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware berechtigt, bis wir von unserem vorbehaltenen Eigentum Gebrauch machen und dadurch vom Vertrag zurücktreten. 5.12 Bei Zurücknahme von Vorbehaltsware erteilen wir Gutschrift in Höhe des Tageswertes. 5.13 Erst nach vollständiger Bezahlung geht das Eigentum an der gelieferten Ware bzw. das Nutzungsrecht an der gelieferten Software an den Kunden über (Vorbehaltsware). Bis dahin bleiben Eigentum und Nutzungsrecht bei MARSMGM GmbH. 5.14 Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware uneingeschränkt an uns ab. 5.15 Ist der Kunde gegenüber MARSMGM in Zahlungsverzug, darf er die Vorbehaltsware nicht weiterveräußern, verpfänden oder sicherungsübereignet werden. 5.16 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das MARSMGM-Eigentum hinzuweisen und MARSMGM sofort zu informieren. 5.17 Bei Zahlungsverzug des Kunden hat MARSMGM das Recht, nach der Erklärung des Rücktritts die Vorbehaltsware beim Kunden abzuholen. §6 LIEFER- UND LEISTUNGSZEIT 6.1 Die Einhaltung vereinbarter Termine setzt voraus, dass Unterlagen, Leistungen und sonstige Verpflichtungen des Kunden rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden. Geschieht dies nicht, so verlängert sich die Frist um einen angemessenen Zeitraum. 6.2 Die Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. 6.3 Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige von MARSMGM nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Liefer- oder Leistungsfrist angemessen verlängert. 6.4 Bei Fristüberschreitung aus anderen als im Absatz V.3 genannten Gründen kann der Kunde MARSMGM schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag der in Verzug befindlichen Lieferung oder Leistung zurücktreten. 6.5 Schadenersatzansprüche wegen Verzugs oder Unmöglichkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit ein gesetzlicher MARSMGM-Vertreter oder Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. §7 VERSAND, GEFAHRENÜBERGANG 7.1 Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Kunden. Das gleiche gilt für evtl. Rücksendungen. MARSMGM bestimmt den Transporteur. 7.2 Die Gefahr geht mit dem Versand der Lieferung auf den Kunden über, auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder MARSMGM zusätzliche Leistungen (z.B. Versandkosten, Anfuhr, Aufstellung) übernimmt. 7.3 Die Lieferung erfolgt zu lasten und auf Gefahr des Kunden. Verpackung wird nicht berechnet. 7.4 Der Verlag behält sich vor, für Direktlieferung an aufgegebene Adressen je nach Rechnungswert Euro 1,50 bis Euro 3,– als zusätzliche Kosten pro Sendung zu berechnen. Ist kein bestimmter Versand vorgeschrieben und/oder ist der Verlag dem vorgeschriebenen Versandweg nicht angeschlossen, so ist der Verlag berechtigt, Art und Weg des Versandes zu bestimmen. §8 RÜCKGABERECHT (PRIVATKUNDEN) 8.1 Entsprechend dem Fernabsatzgesetz kann die Bestellung innerhalb von 14 Tagen schriftlich oder per Email widerrufen und die Ware zurückgeschickt werden. 8.2 Die Versandkosten werden erstattet, wenn der Wert der Rücksendung über Euro 40,– liegt. Maßgeblich ist der Rücksendewert der Ware zum Kaufzeitpunkt, nicht der Wert der gesamten Bestellung. 8.3 Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Pakets. 8.4 Zeigt die Ware deutliche Gebrauchsspuren, behält sich der Verlag vor, einen angemessenen Betrag für die Nutzung zu berechnen. 8.5 Eingeschweißte oder versiegelte Datenträger können nur in der ursprünglichen und unbeschädigten Einschweißfolie bzw. mit unbeschädigtem Siegel zurückgenommen werden. §9 REMISSION (HANDELSKUNDEN) 9.1 Für Lieferungen des Verlag besteht - soweit nichts abweichendes vereinbart ist - kein generelles Remissions-recht. 9.2 Remissionen aus Lieferungen, für die abweichend zu Ziffer 9.1. ein Remissionsrecht eingeräumt wird, können nur innerhalb der RR-Frist von 30 Tagen ab Lieferdatum anerkannt werden. 9.3 Eine Remission ist nur nach vorheriger Vereinbarung möglich. Voraussetzung ist, dass sie von zuständigen Außendienstmitarbeiter/innen oder durch Mitarbeiter des Verlags vorher schriftlich genehmigt werden (RMA-Genemigung). 9.4 Rücksendungen ohne gültige RMA-Nummer werden von uns leider abgelehnt. 9.5 Die Vergabe einer RMA-Nr. berechtigt Sie nicht automatisch zum Erhalt einer Gutschrift. 9.6 Der Rücksendung ist die schriftliche Genehmigung (RMA- Genemigung) sowie die Rechnungskopie beizufügen. 9.7 In Ausnahmefällen fest mit Remissionsrecht gelieferte Erzeugnisse des Verlags werden nur bis zum genehmigten Termin zurückgenommen. 9.1 Hierbei gilt, wenn nicht anders geregelt, oder im Lieferschein nicht festgehalten oder eingeräumt ein Remmissionsrecht von max. 30 Tagen nach Auslieferung durch den Verlag, höchsten jedoch 60 Tage nach Lieferung durch den Verlag. 9.2 Genehmigte Remissionen sind grundsätzlich frei an das Verlag Auslieferungslager zu senden. Näheres entnehmen Sie der RMA-Genemigung 9.3 Bei der Gutschrift für angenommene Remittenden behält sich der Verlag einen Abzug von 17% des Warenwertes als Bearbeitungsgebühr vor. 9.4 Ungenehmigte Remissionen werden zu Lasten des Absenders an ihn zurückgesandt. 9.5 Eine Haftung jedweder Art für Schäden an oder den Untergang der zurückgesandten Ware wird dafür durch den Verlag nicht übernommen. 9.6 Der Verlag behält sich vor, nicht genehmigte Remissionen in Ausnahmefällen nach Rücksendung nachträglich anzuerkennen. 9.7 Der Gutschriftbetrag aus dem Nettowarenwert nach Abzug der unter 9.3 vereinbarten Bearbeitungsgebühr reduziert sich bei Vorliegen nachfolgender Sachverhalte wie folgt weiter: - um 30 % Bearbeitungsgebühr für genehmigte Remissionen. - um 40 % Bearbeitungsgebühr für nicht genehmigte und/oder falsch adressierte Remissionen. - um 100 % Abzug für nicht mehr Verlag neue bzw. verkaufsfähige Ware. 9.8 Die Rücknahme kann nur erfolgen, wenn sich die Remittenden in einwandfreiem, original verpacktem Zustand befinden. 9.9 Nicht einwandfrei verkaufsfähige Exemplare werden entweder zu Lasten des Kunden zurückgesandt oder 30 Tage nach Mitteilung unserer Rücksendebereitschaft der Vernichtung zugeführt und dem Kundenkonto belastet. Eventuell anfallende Gebühren der Vernichtung werden dem Kunden in Rechnung gestellt. 9.10 Die Versandkosten aller Remissionen sind vom Absender zu tragen. § 10 KOMMISSION (HANDELSKUNDEN) 10.1 Kommissionslieferungen erfolgen nur an Kunden, mit denen dies ausdrücklich vereinbart wurde. 10.2 Liefert der Verlag seinem Kunden Waren auf Kommission, so stellt dies ein Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB dar. Damit gelten neben dem HGB über § 675 BGB ergänzend auch die §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 BGB 10.3 Der Kommissionär ist verpflichtet, das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen (§ 384 HGB). 10.4 Der Verlag liefert die Waren auf das Kommissionslager seines Kunden. 10.5 Die Abrechnung der Kommissionsware erfolgt nach Entnahme der Ware durch den Kunden aus dem eingerichtet Kommissionslager nach Maßgabe der Kommissionsvereinbarung. Ist eine Vereinbarung mit dem Kunden nicht getroffen oder regelt eine Vereinbarung die Entnahme und den Berechnungszeitpunkt nicht eindeutig so gilt folgendes zuwischen den Parteien als vereinbart: a.) Die Berechnung der Waren aus dem Kommissionslager erfolgt zu dem Zeitpunkt der Entnahme der Ware aus dem Kommissionslager durch den Kunden (Kommissionär). Hierbei wird der Verlag Preis zum Zeitpunkt der Entnahme zur Berechnung durch den Verlag heran gezogen. b.) Der Kunde (Kommissionär) erstellt dem Hersteller (Kommittenten) hierüber eine Entnahmeprotokoll, spätestens zum ersten des folgenden Monats. 10.6 Der Kommissionär hat Anspruch auf Provision und Aufwendungsersatz nur unter der Voraussetzung, das die Abrechnung nach 10.5 ff erfolgte und hieraus an den Verlag Zahlung geleistet wurde. 10.7 Eine Abrechnung auf Provision auf nicht bezahlte Ware des Herstellers ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt für vereinbarte und nicht vereinbarte Remmissionen. 10.8 Der Kommissionär verzichtet ausdrücklich auf sein Pfandrecht nach § 397 HGB. sofern er es im Besitz hat 10.9 Mit Entnahme der Waren durch den Kommissionär aus dem Kommissionslager zum Zwecke der Lieferung an Kunden des Kommissionärs entsteht ein Kaufvertrag zwischen dem Kunden (Kommissionär) und dem Verlag. 10.10 Umsatzsteuerlich liegen beim Kommissionsgeschäft zwei selbständige Lieferungen vor (§ 3 III UStG). § 11 GEWÄHRLEISTUNG 11.1 Die Gewährleistungsfrist für Hardware und Software beträgt für Endkunden 24 Monate, für Reparaturen 12 Monate ab Lieferung der Leistung. Gegenüber Kaufleuten gilt in jedem Fall lediglich die 6 Monatige Gewährleistungsfrist. 11.2 Für Leistungen, insbesondere für Beratung bei der Hardwareauswahl und bei Schulungen, haftet MARSMGM lediglich für die ordnungsgemäße Durchführung der Leistung, nicht hingegen für den Eintritt eines bestimmten Erfolges. 11.3 Tritt während der Gewährleistungsfrist ein Mangel auf, so räumt der Kunde MARSMGM das Recht auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung) in einer angemessenen Frist ein. 11.4 Im Falle des Fehlschlags der Nacherfüllung kann der Kunde die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. 11.5 Ist der Kunde Kaufmann, gelten zusätzlich die §§ 377, 378 HGB. 11.6 Schadensersatz kann der Kunde nur geltend machen, wenn MARSMGM grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Hierbei beschränkt sich der Schadensersatz maximal auf die Rückerstattung des bezahlten Kaufpreises. 11.7 Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte von MARSMGM fachgerecht zu handhaben und die im Verkehr üblichen Vorkehrungen gegen Schäden zu treffen, wie beispielsweise ausreichende Anwenderschulung, Programm- und Datensicherungen. 11.8 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Schäden, die aus ungeeigneter Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstanden sind, sofern sie nicht auf ein Verschulden von MARSMGM zurückzuführen sind. 11.9 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Leistungsübergabe, im Falle der Aufstellung durch MARSMGM mit Datum der Betriebsbereitschaft. § 12 SOFTWARE Bei Lieferung von Software gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen: Gewährleistung 12.1 MARSMGM macht darauf aufmerksam, dass keine Software entwickelt werden kann, die unter allen Bedingungen fehlerfrei arbeitet. 12.2 MARSMGM gewährleistet, dass die Software gemäß der Programmbeschreibung grundsätzlich brauchbar ist. Die Beschreibung ist keine gewährleistungsrechtliche Zusicherung, sie dient der Bestimmung, ob die Software fehlerfrei ist. 12.3 MARSMGM übernimmt keine Gewähr für die Verträglichkeit gelieferter Software mit irgendwelchen anderen Programmen oder Hardwareteilen. 12.4 Voraussetzung für die Gewährleistung ist die vertragsgemäße Nutzung der Software. Die Gewährleistung entfällt, falls die Software vom Kunden oder von Dritten geändert worden ist, es sei denn, dass Programmfehler erkennbar nicht auf die Änderung zurückzuführen sind. Lieferumfang 12.5 MARSMGM liefert Software und Dokumentation in maschinenlesbarer Form. Es wird das Objekt-, nicht jedoch das Quellprogramm geliefert. 12.6 Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Lieferung verbesserter Versionen der Programme und Dokumentation. § 13 URHEBERRECHT, Umfang der Nutzungsberechtigung 13.1 MARSMGM und der Kunde gehen davon aus, dass an der zu liefernden Software ein Urheberrecht des Herstellers besteht. Mit Zahlung der Software wird daher kein Eigentum, sondern lediglich ein einfaches Nutzungsrecht am Programm als Unterlizenz erworben. Die Programme bleiben Eigentum des Herstellers. 13.2 Der Kunde darf die ihm überlassene Software nur auf einem Computer nutzen. Vernetzte Systeme gelten nicht als ein Computer. 13.3 Hat der Kunde Lizenzen für mehrere Computer erworben, so beschränkt sich die Nutzung auf die Anzahl der vernetzten Computer innerhalb eines LAN. a) "Nutzung" ist das Speichern der Software und der maschinenlesbaren Dokumentation in einen Computer. b) Bei Funktionsunfähigkeit des Computers, auf dem die Software ursprünglich installiert worden ist, kann das Programm während dieser Zeit auf einem Ausweichsystem genutzt werden. In allen anderen Fällen erfordert die Nutzung der Software die schriftliche Zustimmung von MARSMGM. 13.4 Der Kunde darf die Software nicht in ein Quellprogramm übersetzen, verändern, bearbeiten oder mit anderen Programmen verbinden. 13.5 Das Kopieren der Programme ist nur zur Fertigung einer Sicherungskopie für eigene Zwecke zulässig. Eine Weitergabe an Dritte darf nicht erfolgen. 13.6 Die Kopie darf der Kunde nur verwenden, wenn das Original nicht mehr verwendbar ist. Ausgeschlossen ist die Reproduktion für die gleichzeitige Verwendung innerhalb des Betriebes des Kunden auf mehreren Computern, auch wenn diese miteinander vernetzt sind. §14 SCHUTZRECHTE 14.1 Der Kunde verpflichtet sich, MARSMGM über Schutzrechtsbehauptungen Dritter an der gelieferten Software unverzüglich zu informieren und die Rechtsverteidigung MARSMGM auf ihre Kosten zu überlassen. §15 SONSTIGES 15.1 Bei beiderseits kaufmännischen Geschäften ist der Gerichtsstand Bonn oder Koblenz vereinbart. Die MARSMGM ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden Klage zu erheben. 15.2 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, so bleiben die übrigen wirksam. Der Kunde und MARSMGM verpflichten sich, statt der unwirksamen eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung nahe kommt. 15.3 Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags. Eine unwirksame Bestimmung gilt als durch eine neue wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der Parteien möglichst nahe kommt. Das Gleiche gilt für Lücken im Vertrag. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Diese Bedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der mars MGM Corporation, nachfolgend marsMGM oder Verlag und seinen Kunden. Wir arbeiten ausschließlich auf Grund unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Angebote und Leistungen erfolgen ausschließlich zu nachstehenden Bedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart werden. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der Schriftform. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Abweichende Bedingungen sind nur Gültigkeit, wenn sie von der MARSMGM schriftlich bestätigt werden. 2. Vertragsschluss und Ablehnung von Anzeigenaufträgen 2.1. Angebote des Verlags sind freibleibend. Die Angaben in den Mediadaten sind bestmöglich ermittelt, aber nur annähernd und unverbindlich. 2.2. Ein Anzeigenvertrag kommt zustande, wenn die Bestellung des Kunden vom Verlag schriftlich, in der Regel durch eine Auftragsbestätigung, angenommen oder die Leistung auch teilweise erbracht wird. 2.3. Der Verlag kann Anzeigenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen ablehnen und von Anzeigenverträgen zurücktreten, wenn der Inhalt der Anzeigen gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist, z.B. bei Anzeigen mit pornografischen oder extremistischen Inhalten. Tritt in einem solchen Fall der Verlag vom Vertrag zurück, ist ein Schadensersatzanspruch des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, dem Verlag fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. 3. Anzeigenplatzierung Der Verlag veröffentlicht die Anzeigen an einer geeigneten Stelle nach ei gener Wahl, es sei denn, dass die Schaltung der Anzeige für eine bestimmte Nummer in einer bestimmten Ausgabe und an einem bestimmten Platz vereinbart ist. Platzierungsforderungen, deren Erfüllung Auftragsvoraussetzung ist, bedingen einen Platzierungszuschlag von 15%. In diesem Fall müssen dem Verlag sämtliche Unterlagen so rechtzeitig vorgelegt werden, dass die Anzeige an der vertraglich vereinbarten Stelle und Ausgabe veröffentlicht werden kann, ansonsten der Verlag in der Wahl des Anzeigenplatzes und der Ausgabe frei ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. 4. Mitwirkungspflicht des Kunden Der Kunde hat dem Verlag alle für die ordnungsgemäße Veröffentlichung der Anzeige erforderlichen Unterlagen (Dateien oder Beilagen) im in den Mediadaten vorgegebenen oder vereinbarten Format einwandfrei und rechtzeitig, spätestens zum jeweiligen Termin (DU-Termin) zur Verfügung zu stellen. Für ungeeignetes oder beschädigtes Material hat der Kunde Ersatz zu liefern. Die Kosten für die Anfertigung von fehlerfreiem Material oder vom Kunden gewünschter oder zu vertretender Änderungen der vereinbarten Ausführungen hat der Kunde zu tragen. 5. Inhalt der Anzeige Der Kunde trägt die Verantwortung für den Inhalt der Anzeige sowie dafür, dass durch die Anzeige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Der Kunde hat den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesem aus der Ausführung des Auftrags, auch wenn er storniert sein sollte, erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Anzeigen darauf zu überprüfen, ob sie Rechte Dritter beeinträchtigen oder ob sie den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Anzeigen, die auf Grund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind,werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
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6. Erscheinungstermine und Lieferverzug
6.1. Erscheinungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie als Fixtermine vereinbart sind. 6.2. Die Einhaltung von Terminen und Fristen setzt voraus, dass der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nachkommt, insbesondere dem Verlag alle zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen und etwa erforderliche Genehmigungen vorliegen. 6.3. Beruht die Nichteinhaltung eines Termins oder einer Frist auf höherer Gewalt oder unvorhersehbaren Ereignissen (insbesondere Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Streik, Aussperrung, Betriebs- störungen, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei den Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten), die vom Verlag weder vorsätzlich noch grob fahrlässig zu vertreten sind, verlängert sich die Frist entsprechend. Soweit der Verlag die Verzögerung fahrlässig zu vertreten hat, ist der Kunde nur berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Verlag fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. 7. Anzeigenpreise 7.1. Die Anzeigenpreise ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste. Vereinbarte oder eingeräumte Rabatte gelten nur für die in Auftrag gegebene Anzeigenmenge. Soweit der Kunde einzelne Aufträge später als vereinbart abruft, gilt die Rabattierung nur, wenn der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abgewickelt wird. 7.2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Anzeigentermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist der Verlag berechtigt, den Anzeigenpreis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung zwischen Vertragsschluss und Anzeigentermin mehr als 5% beträgt. 8. Probeabzüge und Belegexemplare Probeabzüge werden nur auf ausdrü- cklichen Wunsch geliefert. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen,
die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzugs gesetzten Frist
mitgeteilt werden. Auf Wunsch liefert der Verlag mit der Rechnung je nach
Art und Umfang des Anzeigenauftrags als Anzeigenbeleg Anzeigenausschnitte,
Belegseiten oder vollständige Belegnummern. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine Bescheinigung des Verlags über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige. 9. Zahlungsbedingungen und Vorauskasse 9.1. Bei Vorauszahlung bis zum DU-Schluss oder Bankeinzugs- ermächtigung 3 % Skonto, sofern ältere Rechnungen nicht überfällig sind. Ansonsten 14 Tage rein netto. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz sowie Einziehungskosten berechnet. Auslandsaufträge bei Neukunden nur gegen Vorkasse. Nachbelastungen und Gutschriften werden nach der tatsächlich abgenommenen Menge am Ende des Auftragsjahres abgerechnet.
9.2. Der Verlag behält sich vor, die Anzeigenschaltung nur gegen sofortige Zahlung oder Vorauskasse durchzuführen. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach, kommt er mit seiner Zahlung in Rückstand oder überschreitet er die Fälligkeitstermine, stellt er seine Zahlungen ein oder werden andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so kann unbeschadet bestehender Stundungs- und Ratenzahlungsabreden Vorauszahlung in Auftrag gegebener Anzeigen sowie die sofortige Zahlung aller offene n, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangt, sowie die Weiterarbeit
an noch laufenden Anzeigenaufträgen eingestellt werden. 9.3. Auch bei anders lautenden Bestimmungen wird die Zahlung zunächst auf die ältere Schuld, hier zunächst auf die Zinsen und dann auf die Hauptsache verrechnet. 9.4. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Ansprüche vom Verlag anerkannt oder die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind. 10. Anzeigen-Stornierung 10.1 Im Falle einer Stornierung von Anzeigen bis sechs Wochen vor Erscheinen der Druckschrift werden dem Auftraggeber 25 % des Anzeigenpreises (lt. aktueller Preisliste) als pauschales Ausfallhonorar berechnet. Es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass dem Auftragnehmer kein Schaden, bzw. ein niedrigerer Schaden entstanden ist. 10.2 Erfolgt die Stornierung innerhalb von sechs Wochen vor dem Erscheinungstermin, beträgt das Ausfallhonorar 50 % des Anzeigen- preises (lt. aktueller Preisliste); Satz 2 gilt entsprechend. Der Auftragnehmer ist frei darin, anstelle der Pauschalen den ihm tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen.11. Anzeigen-Verschiebung 11.1 Im Falle einer Verschiebung von Anzeigenschaltungen (z. B. auf die nächste oder übernächste Ausgabe) bis sechs Wochen vor Erscheinen der Druckschrift werden dem Auftraggeber 10 % des Anzeigenpreises (lt. aktueller Preisliste) als pauschales Ausfallhonorar berechnet. 11.2 Eine Anzeigenverschiebung innerhalb von sechs Wochen vor Erscheinungstermin kommt einer Stornierung gleich (50 %). 12. Haftungsregelung bei Sach- und Rechtsmängeln 12.1. Der Verlag gewährleistet eine dem üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe der Anzeige in branchenüblicher Druckqualität im Rahmen der durch die Unter- lagen gegebenen Möglichkeiten. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag des Erscheinens der Anzeige. Den Kunden trifft die volle Beweislast für alle Gewährleistungsvoraussetzungen. Der Kunde hat die veröffentlichte Anzeige unverzüglich zu überprüfen und eventuelle Mängel innerhalb einer Woche nach Erscheinungsdatum zu rügen, ansonsten Mängelansprüche ausgeschlossen sind. 12.2 Technische Veränderungen des Magazins, z. B.Format oder Papier, liegen im Ermessen des Verlages. 12.2. Liegt ein vom Verlag zu vertretender Mangel vor, so ist er durch Schaltung einer Ersatzanzeige in der nächsterreichbaren Ausgabe zur Nacherfüllung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist fehl, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Anzeigenpreis mindern. Bei nur geringfügigen Leistungs- mängeln besteht kein Rücktrittsrecht. Die Nacherfüllungsansprüche stehen nur dem Kunden zu und sind nicht abtretbar. 12.3. Wenn der Kunde vom Vertrag zurücktritt, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch zu. Wenn er statt vom Vertrag zurückzutreten Schadensersatzansprüche geltend macht, so beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Differenz zwischen Anzeigenpreis und dem Wert der mangelhaften Anzeige. Dies gilt nicht im Falle der Arglist des Verlags. 13. Kennzeichnungspflicht, Urheberrechte, Gestaltungs-Kosten 13.1 Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeige erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht. 13.2 Die durch den Verlag gestalteten Anzeigen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verlages weiterverarbeitet werden. 13.3 Kosten für die Anfertigung bestellter Entwürfe, Repros, Lithos und Satzarbeiten sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen. 14. Haftungsbeschränkungen Der Verlag haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei einer fahrlässigen Pflichtverletzung auch für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Verlag bei Vermögensschäden einschließlich entgangenem Gewinn nur bei der Verletzung solcher Pflichten, auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen durfte. Der Höhe nach ist in diesem Falle die Haftung auf den vertragstypischen und in derartigen Fällen vorhersehbaren und vom Kunden nicht beherrschbaren Durchschnittsschaden begrenzt. 15. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anzuwendendes Recht Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Verlags. Dies gilt nur, wenn der Kunde zu den Kaufleuten im Sinne der §§ 1, 2, 3, 5 und 6 HGB gehört oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder wenn dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist oder wenn dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nach Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt wird oder der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Der Verlag ist aber auch berechtigt, bei dem für den Sitz des Kunden zuständigen Gericht zu klagen. Es ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart, und zwar für sämtliche zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen. 16. Sonstiges Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame oder fehlende Klauseln sind durch wirksame Klauseln, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen, hilfsweise durch entsprechende gesetzliche Regelungen zu ersetzen. Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags. Eine unwirksame Bestimmung gilt als durch eine neue wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der Parteien möglichst nahe kommt. Das Gleiche gilt für Lücken im Vertrag. Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlags a) Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlags zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden. b) Die allgemeinen und die zusätzlichen Geschäftsbedingungen gelten sinngemäß auch für Aufträge über Beikleber, Beihefter oder Sonderinsertionen. Jeder Auftrag wird erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Verlag rechtsverbindlich. Auftragsbestätigungen über EDV sind auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich. c) Bei Änderung der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch für laufende Aufträge – sofern keine anderslautende, schriftliche Vereinbarung getroffen wurde – mit dem Einführungstermin des neuen Tarifs in Kraft. d) Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden dieselben erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Werbungtreibende bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche. e) Wird für konzernangehörige Firmen die gemeinsame Rabattierung beansprucht, ist die schriftliche Bestätigung einer Kapitalbeteiligung von mehr als 50 % erforderlich. f) Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen oder Daten. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrags, auch wenn er storniert sein sollte, gegen den Verlag erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Erscheinen stornierte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber daraus keinerlei Ansprüche gegen den Verlag zu. Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigenunterlagen die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet aber nicht, wenn er von den Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird. g) Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe, Beschlagnahme u. dgl.) hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn das Verlagsobjekt mit mindestens 80 % der durchschnittlich verkauften Auflage lt. IVW des vorigen Kalenderjahres ausgeliefert worden ist. Bei geringeren Verlagsauslieferungen wird der Rechnungsbetrag im gleichen Verhältnis gekürzt, in dem die durchschnittlich verkaufte IVW-Auflage des Vorjahrs steht. h) Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet 3 Monate nach Erscheinen der jeweiligen Anzeige, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. i) Die Übersendung von mehr als 2 Farbvorlagen, die nicht termingerechte Lieferung von Druckunterlagen und der Wunsch nach einer von der Vorlage abweichenden Druckwiedergabe können Auswirkungen auf Platzierung und Druckqualität verursachen und schließen spätere Reklamationen aus. Der Verlag muss sich die Berechnung entstehender Mehrkosten vorbehalten. j) Für unleserlich geschriebene Anzeigentexte, telefonisch aufgegebene Anzeigen, telefonisch erteilte Korrekturen oder verstümmelte Datenübermittlung wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Wiedergabe übernommen. Ansprüche gegen den Verlag wegen unrichtiger Wiedergabe sind ausgeschlossen. k) Aufträge für Gelegenheitsanzeigen können aus zeitlichen Gründen nicht bestätigt werden. l) Abbestellungen von Anzeigen müssen am selben Tag des Anzeigenschlusstermins spätestens 9 Uhr zugegangen sein; andernfalls können sie nicht anerkannt werden. Beachten Sie hierzu auch §10 Abs. 10.1 – 10 -2 sowie §11 Abs. 11.1 – 11 -2. Bei bereits abgesetzten Anzeigen werden die angefallenen
Produktionskosten zusätzlich berechnet. m) Beilagen werden in der Regel maschinell eingelegt. Der Verlag kann für lückenlose Einlage daher nicht garantieren. Bei Abnahme von gelieferten Beilagen kann für deren Stückzahl im Voraus keine Garantie übemommen werden, weil ein sofortiges Auszählen unmöglich ist. Lieferscheine werden deshalb unter Vorbehalt unterschrieben. n) Ist die Herstellung der erforderlichen Druckunterlagen durch Dritte notwendig, so hat der Auftraggeber die Kosten dafür zu tragen. Dies wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss, spätestens jedoch vor Herstellung der Druckunterlagen mitgeteilt. Für die Druckunterlagen gelten die in der Preisliste aufgeführten technischen Daten und Größenangaben. Die Urheberrechte an den vom Verlag erstellten Anzeigenentwürfen, Texten und Signets bleiben beim Verlag. Ist es notwendig, Druckunterlagen durch Dritte herstellen zu lassen, und erstellen diese den Anzeigentext- oder Signetentwurf, so gehen die Urheberrechte an diesen Dritten über. In beiden Fällen hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Aushändigung der vom Verlag oder von Dritten hergestellten Druckunterlagen, Reinzeichnungen und dgl. Bei Verwendung von in diesem Sinne urheberrechtlich geschützten Druckunterlagen durch den Auftraggeber in anderen als den vom Verlag verlegten Werbeträgern oder bei Verwendung für andere Zwecke werden dem Auftraggeber die marktüblichen Kosten für einen grafischen Entwurf in Rechnung gestellt. o) Vertragsdaten jedes Auftraggebers werden per EDV gespeichert und aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auch über den Zeitpunkt der Vertragserfüllung hinaus gespeichert. Stand: Feb. 2012 (Änderungen vorbehalten) Allgemeine Geschäfts und Einkaufsbedingungen im
Geschäftsverkehr mit Unternehmen Allgemeine Geschäfts und Einkaufsbedingungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmen Stand 2/2012 12 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge. Die Ausführung unserer Bestellung gilt als Anerkennung unserer Bedingungen auch dann, wenn der Lieferant unsere Bestellung mit abweichenden Bedingungen bestätigt hat. 1. Geltung der Bedingungen (1) Die Einkaufsbedingungen der mars MGM Corporation (nachfolgend marsMGM) gelten gegenüber Lieferanten. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten. (2) Die Einkaufsbedingungen der marsMGM gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen der marsMGM abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt diese nicht an, auch nicht durch vorbehaltlose Annahme der Leistungen. 2. Vertragsschluss – Geheimhaltung - Kundenschutz (1) Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung der marsMGM innerhalb einer Frist von 7 Werktagen anzunehmen. (2) Eine Bestellung der marsMGM gilt als angenommen, wenn nach unserer schriftlicher Bestellung nicht binnen 7 Werktagen der Bestellung widersprochen wird. (3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, Mustern, Modellen und dergleichen behält sich die marsMGM Eigentums-, gewerbliche Schutz- und Urheberrechte vor. Sie unterliegen strikter Geheimhaltung und dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der marsMGM nicht zugänglich gemacht werden. Das gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. (4) Erhält der Lieferant im Zusammenhang mit einer Bestellung Kenntniss über den Kunden von marsMGM, so gilt nachfolgendes als vereinbart: (a) Der Lieferant verpflichtet sich die im Rahmen der von marsMGM getätigten Auftrages bekannt gewordene Kundennamen oder kundenbezogene Daten in keiner Weise für sich selbst zu verwenden oder an Dritte weiterzugeben. (b) Bei einer GmbH wirkt diese Verpflichtung nicht nur für die juristische Person der „GmbH“, sondern auch auf die des Geschäftsführer oder weitere handelnde Personen als vereinbart. (c) Der Lieferant verpflichtet sich, für Kunden der marsMGM nicht tätig zu werden. Der Lieferant hat sich insoweit jeder selbstständigen oder unselbständigen, direkten oder indirekten Tätigkeit für Kunden der marsMGM zu enthalten. (d) Alle Unterlagen und Informationen, die der Lieferant von marsMGM im Zusammenhang zur Auftragsfertigung oder vom Kunden von marsMGM direkt erhält sowie alle Erkenntnisse über den Kunden von marsMGM, sind geheim zu halten. (e) Der Lieferant verpflichtet sich, die Informationen und Unterlagen vor unberechtigter Bekanntgabe, Vervielfältigung und Verwendung, vor unerlaubtem Zugriff, vor unerlaubter Nutzung oder Missbrauch zu schützen. (f) Der Lieferant verpflichtet sich den Zugang zu den Unterlagen zu dokumentieren und Zugang nur einem begrenzten Personenkreis zu ermöglichen (g) Der Lieferant darf auch nicht für sich oder andere Konkurrenten der marsMGM gegenüber deren Kunden werben. (h) Diese Kundenschutzvereinbarung gilt für die Laufzeit dieses Vertragsverhältnisses und die sich daran anschließenden 6 Monate. (i) Für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen Regelungen in Abschnitt (a) bis (i) zahlt der Lieferant an die marsMGM eine Vertragsstrafe von EURO 10.000, -- es sei denn, er weist nach, dass die marsMGM durch den Vertragsverstoß kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. (j) Ebenso bleibt es der marsMGM vorbehalten, von dem Lieferant den weiteren Ersatz eines über den Betrag der Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens zu fordern. 3. Preise und Zahlungsbedingungen (1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Der Preis schließt Lieferung „frei Haus“, einschließlich Normalverpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. (2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten. (3) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Rechnungen die in der Bestellung der marsMGM ausgewiesene Bestellnummer den dortigen Vorgaben entsprechend anzugeben. (4) Die marsMGM bezahlt den Kaufpreis innerhalb von 30 Werktagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 90 Werktagen nach Lieferung und Rechnungserhalt netto. Erfolgt die Lieferung zu einem späterem Zeitpunkt als die Rechnungslegung beginnt erst mit der Lieferung die Zahlungsfrist, auch wenn in der Rechnungslegung eine andere aufgeführt ist. (5) Zahlt die marsMGM eine Bestellung per Vorkasse, so gelten 6 % Skonto als Vereinbart. (6) Erfolgt nach Vorkassezahlung keine oder nur teilweise Lieferung so hat die Gutschrift innehalb von 5 Werktagen zu erfolgen. (7) Die Rückzahlung des Differnzsbetrages ist sofort netto fällig. Bei Zahlungsverzug berechnet die marsMGM 17,25% Zinsen. 4. Lieferung und Abnahme Unsere Versandvorschriften sind genauestens einzuhalten. (1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Lieferfristen laufen ab dem Bestelldatum. (2) Sollte in der Bestellung keine Lieferzeit angegeben sein, so gelten 7 Werktage als bindend vereinbart. (4) Lieferfristen laufen ab dem Bestelldatum. (5) Der Lieferant ist verpflichtet, die marsMGM unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn ihm Umstände erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit
nicht eingehalten werden kann. (6) Im Falle des Lieferverzuges ist die marsMGM berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 10% des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen. (6) Bei Lieferverzögerungen sind wir ohne Verzug -und Nachfristsetzung unbeschadet weitergehender zusätzlicher Ansprüche berechtigt, nach unserer Wahl vom Auftrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen. In diesem Falle trägt der Lieferant die uns entstehenden Mehrkosten. Im Falle des anhaltenden Lieferverzuges wird schon heute die Stonierung des Auftrages angenommen. Müssen Sendungen durch Verschulden des Lieferanten beschleunigt zugestellt werden, so gehen die dadurch entstehenden Mehrkosten zu seinen Lasten. Alle durch verspätete Lieferungen oder Leistungen entstehenden Kosten hat uns der Auftragnehmer zu ersetzen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. (7) Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. (8) Dem Lieferanten steht das Recht zu, der marsMGM nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. (9) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt die Bestellnummer der marsMGM anzugeben. (10) Sofort bei Versand der Ware ist uns dies durch eine Versandanzeige in einfacher Ausfertigung mit Angabe der Bestell-und Kommissionsnummer, dem Bestelldatum sowie unter genauer Anführung der Stückzahlen und Gewichte anzuzeigen. Waggonbriefe, Frachtbriefe, Postabschnitte, Lieferscheine, Klebe -und Anhängezettel oder die den Sendungen beizufügenden Packzettel müssen ebenfalls die vorgesehenen Angaben enthalten. (11) Die Transportversicherung wird durch den Lieferanten vorgenommen, wenn nichts gegenteiliges vereinbart ist. 5. Erfüllungsort und Gefahrübergang (1) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der marsMGM (2) Die Lieferung hat „frei Haus“ zu erfolgen. 6. Sach- und Rechtsmängel (1) Die marsMGM hat die Ware innerhalb angemessener Frist nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort auf Sachmängel zu untersuchen. (2) Sofern die marsMGM die Ware im normalen Geschäftsverkehr umsendet oder weiterleitet und dies dem Lieferanten anzeigt oder durch abweichende Lieferanschriften bekannt macht, verlängert sich die Untersuchungs- und Rügefrist entsprechend und unter Ausschluss des §377 Abs 1 bis das ein Muster oder die Ware durch die marsMGM selbst untersucht werden kann mindestens jedoch 8 Wochen nach Lieferung. (3) Der Lieferant haftet für Sachmängel im Rahmen der Abs. 3 und 4 verschuldensunabhängig. (4) Weist die Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Sachmangel auf, so kann die marsMGM Nacherfüllung oder Minderung verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der marsMGM durch Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Die Kosten hierfür trägt der Lieferant. (5) Hat der Lieferant einen erfolglosen Nacherfüllungsversuch unternommen, die Nacherfüllung unberechtigt verweigert oder eine angemessene Nachfrist verstreichen lassen, so kann die marsMGM den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. (6) Das gesetzliche Rücktrittsrecht, das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auch Schadensersatz statt der Leistung und das Rückgriffsrecht gemäß §§ 478, 479 BGB bleiben vorbehalten. (7) Für Rechtsmängel haftet der Lieferant verschuldensunabhängig. 7. Schutzrechte (1) Der Lieferant steht dafür ein, dass durch seine Lieferung und ihre für ihn voraussehbare Verwertung durch die marsMGM keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. (2) Wird die marsMGM von dritter Seite wegen einer solchen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so stellt der Lieferant der marsMGM auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen frei und erstattet ihr alle aus der Inanspruchnahme entstehenden notwendigen Aufwendungen. (3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von der marsMGM gestellten Unterlagen, Mustern, Modellen oder ähnlichen Vorgaben hergestellt hat und nicht weiß und wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. 8. Urheberrecht und Nutzungsrechte 2.1 Die dem Designer zur Erfüllung der Auftragsarbeit überlassenen Entwürfe und Werkzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der marsMGM weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung auch von 'Teilen ist unzulässig. 2.2 Alle gestalterischen Entwicklungen und Entwurfsarbeiten der marsMGM (Entwürfe ,Konzepte für Präsentationen, das Seitendesign, die Konzeption für optische Leitsysteme, Navigationselemente, die Sourcecodes für Webdesign u, ä.) unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 2.3 Alle in Absatz 2.1 genannten Gestaltungsleistungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der marsMGM ausschließlich zu dem von der marsMGM erteilen Auftrag verwendung finden. Dem Designer ist es nicht gestattet diese weder im Programmcode der veröffentlichten Seiten noch zu Testzwecken in Kopien verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die marsMGM, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. 9. Allgemeine Haftung (1) Sofern der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, die marsMGM insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. (2) Soweit wegen eines solchen Produktschadens Rückrufm aßnahmen geboten sind, ist der Lieferant in denselben Grenzen auch zur Erstattung der
dafür erforderlichen Aufwendungen verpflichtet. (3) Andere Ansprüche der marsMGM bleiben unberührt. (4) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer angemessenen Deckungssumme zu unterhalten. 10. Eigentumsvorbehalt (1) Beigestelltes Material bleibt Eigentum der marsMGM. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für Bestellungen der marsMGM verwendet werden. (2) Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für die marsMGM vorgenommen. Im Fall der Verbindung oder Vermischung mit der marsMGM nicht gehörenden Sachen erwirbt die marsMGM das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes ihrer Sache zu den anderen in diesem Zeitpunkt. Für den Fall, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, verpflichtet sich dieser, die marsMGM anteilig Miteigentum zu übertragen. (3) An von der marsMGM gestellten oder finanzierten Werkzeugen behält sie sich das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung oder Bearbeitung der von der marsMGM bestellten Ware einzusetzen. Er ist verpflichtet, die der marsMGM gehörenden Werkzeuge auf eigene Kosten zum Neuwert zu versichern und zu warten. 11. Allgemeines (1) Die Rechte des Lieferanten aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. (2) Ist der Lieferant Kafmann, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit ihm der Sitz der marsMGM. Dieser Gerichtsstand ist nicht ausschließlich. (3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
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